Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2026

1. Geltungsbereich

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen ITEC Tontechnik und Industrieelektronik Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend ITEC) und dem ITEC-Vertragspartner (nachfolgend Käufer), und zwar über die Lieferung von Waren und sonstige Dienstleistungen (nachfolgend Leistungen).

1.2   Wenn diese AGB einem Rechtsgeschäft mit dem Käufer zu Grunde gelegt wurden, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem betreffenden Käufer.

Auch wenn bei zukünftigen Folgeaufträgen oder Auftragsergänzungen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3   Soweit in der Vereinbarung mit dem Käufer keine besondere Version der AGB genannt ist, gilt die zuletzt auf unserer Internetseite veröffentlichte Version (1.01).


2. Angebot


2.1   Soweit im Angebot nichts anders festgelegt ist, gelten die Angebote von ITEC als freibleibend und sind 3 Monate lang nach Angebotsdatum gültig.

2.2   Die Geltung von AGB des Käufers sind jedenfalls ausgeschlossen.

2.3   Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von ITEC weder vervielfältigt noch für Dritte zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind ITEC unverzüglich zurückzustellen.


3. Vertragsabschluss sowie Vertragsänderung

3.1   Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ITEC nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat oder mit der Erbringung der Leistung begonnen hat.

3.2   Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages, sowie mündliche Vereinbarungen Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3.3   Technische Beratung bzw. Auskünfte durch unsere Mitarbeiter, die nicht zu unserem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind unverbindlich. Haftungsansprüche aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte/Beratung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


4. Lieferung

4.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
  • Datum an dem ITEC (vor Lieferung der Ware) eine zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2   Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Zertifizierungen durch Dritte („Genehmigungen“) sind vom Käufer zu erwirken. Ebenso sind technische Vorbereitungen, Baufreimachungen, Beistellungen und Kontrollen der Vorleistungen vom Käufer in vertraglich vereinbartem Umfang und Qualität vorzunehmen. Erfolgen solche Genehmigungen oder Vorleistungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3   ITEC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4.   Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware oder die Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebes oder der geschäftlichen Tätigkeit des Käufers als vollständig abgenommen.


5. Arbeitszeit und Verrechnung nach Zeitaufwand

5.1   Die Leistungserbringung erfolgt während der Normalarbeitszeiten von ITEC:

  • Montag – Donnerstag: 7:30-17:00 Uhr
  • Freitag: 7:30-14:00 Uhr

5.2   Wenn eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart ist oder durch Beistellungen des Käufers ein zeitlicher Mehraufwand entsteht, sind wir berechtigt, diesen zu den angebotenen Stundensätzen zuzüglich der nachfolgenden Zuschläge für Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeiten zu verrechnen:

  • Montag – Freitag 17:00-19:00 Uhr: 50% Zuschlag
  • Montag – Freitag 06:00-07:30 Uhr: 50% Zuschlag
  • Montag – Freitag 19:00-06:00 Uhr: 100% Zuschlag
  • Samstag ganztags: 100% Zuschlag
  • Sonntag und Feiertag ganztags: 100% Zuschlag

Zum Zeitaufwand zählen auch allfällige Reise- und Wartezeiten.

5.3   Der Materialaufwand, die Kilometerpauschale sowie Reisekosten sind zusätzlich zu vergüten.


6. Leistungserbringung und Gefahrenübergang

6.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als FCA gemäß INCOTERMS® 2020 – ICC vereinbart
(www.icc-austria.org/incoterms.htm).

6.2   Der Umfang unserer Leistungen ist unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

6.3   Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene bzw. sekundär jener, an dem die Leistung durch ITEC-Mitarbeiter erbracht wird.

6.4   Wenn ITEC für die Leistungserbringung Ausführungsunterlagen erstellen, insbesondere Schaltpläne, Schrankansichten oder Stromlaufpläne, sind diese vom Käufer zu prüfen und etwaige Vertragsabweichungen binnen angemessener Frist (längstens jedoch binnen 14 Tagen) schriftlich mitzuteilen. Andernfalls sind diese Dokumentationen, einschließlich der darin allenfalls enthaltenen Vertragsabweichungen, vom Käufer abgenommen.

6.5   Sofern unvorhersehbare oder von ITEC nicht abwendbare Umstände, wie beispielsweise höhere Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese um die Dauer der Behinderung. Dazu zählen Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Cyberangriffe, Pandemien, Sabotage, Terrorismus, behördliche Eingriffe und Verbote, Nichterteilung oder verzögerte Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Produktions- und Lieferkettenstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall wesentlicher Zulieferanten, Streiks, Arbeitskonflikte usw. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Leistungsfrist bzw. Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Sollte die Leistungserbringung oder Lieferung auf Grund solcher Umstände unmöglich werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unmöglich ist die Leistung bzw. Lieferung auch dann, wenn diese in absehbarer Zeit nicht bewirkt werden kann.


7. Zahlungsbedingungen

7.1   Sofern keine Zahlungsbedingungen im Angebot vereinbart wurden, ist die Rechnung 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Weiters sofern nicht anders definiert, sind Zahlungen ohne jeden Abzug, in der vereinbarten Währung zu leisten.

7.2   Etwaige von ITEC eingeräumte Skontoabzüge gelten unter der Bedingung der fristgerechten (innerhalb der Skontofrist) und vollständigen Zahlungen sämtlicher Rechnungen.

7.3   Wenn der Abschluss einer Transportversicherung vereinbart ist oder der Käufer dies wünscht, sind wir berechtigt, die Versicherungskosten zuzüglich einer angemessenen Verwaltungsgebühr zusätzlich zu verrechnen.

7.4   Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem ITEC über diese verfügen kann.

7.5   Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung aus diesen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann ITEC unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnen,

c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit des Käufers, das bedeutet nach zweimaligem Zahlungsverzug, dieses sowie andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist ITEC berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

7.6   ITEC hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.


8. Eigentum

8.1   ITEC behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor.

8.2   ITEC ist berechtigt bei Zahlungsverzug die Herausgabe der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.


9. Gewährleistung / Garantie

9.1   ITEC gewährt eine Garantie von 3 Jahre auf ITEC-Produkte bzw. laut Herstellergarantie. Ausnahme sind Akkumulatoren, hier beträgt die Gewährleistung 1 Jahr.

9.2.   Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.

9.3   Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich der Firma ITEC aufzeigt. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, und hat insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Produkte ITEC zur Verfügung zu stellen.

9.4   Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels kann ITEC zunächst nach unserem Ermessen Verbesserungen oder einen Austausch vornehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist aus dem Titel der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen.

9.5   Für reparierte bzw. ausgetauschte Teile der Ware gibt es keine Garantie.

9.6   Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen von ITEC oder Dritter, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1   Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von ITEC zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist.

10.2   ITEC ist, unabhängig von seinen sonstigen Rechten, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a) die Lieferung der Ware bzw. der Beginn (oder die Weiterführung) der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren von ITEC keine Vorauszahlung leistet, oder

10.3   Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4   Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist ITEC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ein Insolvenzverfahren des Käufers eröffnet wird, ist dieser Rücktritt sofort wirksam. Wird das Unternehmen des Käufers fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam.

10.5   Unabhängig von den Schadenersatzansprüchen von ITEC, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.


11. Haftung des Verkäufers

11.1   ITEC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern grobe Fahrlässigkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften, nachgewiesen werden kann.

11.2   Die Haftung für Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diesem Ausschluss keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

11.3   Die Regelungen des Punktes 12 gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für sämtliche Haftungsansprüche des Käufers gegen ITEC, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel, und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Lieferanten des Verkäufers wirksam.


12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1   Die im Rahmen eines Projekts erstellten Unterlagen (wie zum Beispiel: Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen behält sich ITEC das Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor.

12.2   Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Ausführungsunterlagen, wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von ITEC und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Dies gilt auch für die
Ausführungsunterlagen (Punkt 6.4).


13. Datenschutz/Datensicherheit/Datengeheimnis

13.1   Die Parteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) sowie des Datenschutzgesetzes („DSG“), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

13.2   Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts notwendig sein, so werden die Parteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.


14. Gerichtsstand und Recht


Der Gerichtsstand für sämtliche zwischen ITEC und dem Käufer ergebenen Streitigkeiten, aus den (zwischen ITEC und Käufer) geschlossenen Verträgen, ist das Landesgericht Graz. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.


ITEC Tontechnik und Industrieelektronik Gesellschaft m.b.H.
A-8200 Gleisdorf, Laßnitzthal 300